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Kindsrecht

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Elterliche Sorge

Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Kinder, Kindsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

  • Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (ZGB 296 Abs. 1).
  • Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (ZGB 296 Abs. 2).
  • Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu (ZGB 297 Abs. 1)
  • Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist (ZGB 297 Abs. 2).
  • In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (ZGB 298 Abs. 1).
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind (oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt), so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (ZGB 298a Abs. 1).
  • In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
    • bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und
    • sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
  • Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (ZGB 298d Abs. 1)

Literatur

  • Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern
    • AFFOLTER-FRINGELI / VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 47 zu  298 ZGB
    • BÜCHLER / CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu  298 ZGB

Inhalt der elterlichen Sorge

Die Kindererziehung umfasst die Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung des Kindes.

Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (ZGB 301 Abs. 3). Die Eltern treffen mit Blick auf das Wohl des Kindes und seiner Erziehung die nötigen Entscheidungen. Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam ZGB 301 Abs. 2).

Der Elternteil, der das Kind betreut, kann alleine entscheiden, wenn

  • die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist, oder
  • der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.

Die Elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (ZGB 301a Abs. 1).

  • Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
    • Der neue Aufenthaltsort im Ausland ist, oder
    • Der Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
  • Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.

Vertretung

Die Eltern vertreten das Kind gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (ZGB 304 ff.).

Kindesschutz

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft die Kindesschutzbehörde die nötigen Kindesschutzmassnahmen.

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