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Vaterschaft des Ehemannes

Es bestehen folgende gesetzliche Vermutungen für die Vaterschaft des Ehemannes (Art. 255 ZGB):

  • wenn das Kind während der Ehe geboren wurde (Art. 255 Abs. 1 ZGB).
  • wenn der Ehemann verstirbt und das Kind 300 Tage nach seinem Tod geboren wird oder nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist (Art. 255 Abs. 2 ZGB).
  • falls der Ehemann für verschollen erklärt wird und das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist (Art. 255 Abs. 3 ZGB).

Anfechtung der Vermutung: Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht einerseits vom Ehemann andererseits vom Kind angefochten werden.

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