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Elterliche Sorge

Voraussetzungen

  • Während der Ehe üben die Eltern unmündiger Kinder gemeinsam die elterliche Sorge aus. Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen. Nach dem Tode steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu, bei Scheidung entscheidet das Gericht darüber (Art. 297 ZGB).
  • Sind die Eltern nicht verheiratet steht die elterliche Sorge der Mutter zu

Inhalt der elterlichen Sorge

Die Kindererziehung umfasst die Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung des Kindes.

Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (Art. 301 ZGB). Die Eltern treffen mit Blick auf das Wohl des Kindes und seiner Erziehung die nötigen Entscheidungen. Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam.

Vertretung

Die Eltern vertreten das Kind gegenüber Dritten (Art. 304 ff. ZGB).

Kindesschutz

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft die Vormundschaftsbehörde die nötigen Kindesschutzmassnahmen.

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