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Gemeinschaft der Eltern und Kinder

Das Kind erhält den Familiennamen der Eltern, wenn diese verheiratet sind. Sind sie nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, dasjenige der Mutter. Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksichtnahme zum Wohle der Gemeinschaft.

Eltern, die nicht die elterliche Sorge oder Obhut über das Kind haben, und das unmündige Kind, haben gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes kann die Beteiligten ermahnen und ihnen Weisungen erteilen. Das Recht auf persönlichen Verkehr kann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, sich die Eltern nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere Gründe vorliegen.1


1 Das Recht auf persönlichen Verkehr erlischt, sobald das Kind zum Zwecke einer Adoption bei den künftigen Adoptiveltern untergebracht wird (Art. 274 ZGB).

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