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Kindsrecht

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Unterhaltspflicht der Eltern

Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Kinder, Kindsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird geleistet:

  • durch Pflege oder Erziehung, oder,
  • wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung

Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (ZGB 277 Abs. 1). Die Eltern haben, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.1

Unterhaltsklage: Dem Kind steht für die Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für 1 Jahr vor Klageerhebung ein Klagerecht zu (ZGB 279 Abs. 1).

Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen (ZGB 285 Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (ZGB 285 Abs. 2).

  • Seit 01.01.2017 wird im Rahmen des Kinderunterhaltes, wenn die Kinder durch einen Elternteil betreut werden müssen, nebst einem Barunterhalt, welcher die Kosten des Kindes abgelten soll, auch ein sog. Betreuungsunterhalt ausgeschieden, welcher als Entschädigung für die Kosten des betreuenden Elternteils aufgrund dieser Kinder-Betreuung, gilt.
  • Obwohl dieser Betreuungsunterhalt auch unter dem Titel Kindesunterhalt geschuldet und im Kindsrecht begründet ist, handelt es sich eigentlich um einen Unterhaltsbeitrag an den betreuenden Elternteil. Diese Gesetzesnovelle erfolgte zur Stärkung der Position nicht verheirateter Eltern. Damit wird gewährleistet, dass auch ohne Konkubinatsvertrag der betreuende Elternteil, zumindest im Rahmen des Kinderunterhaltes eine Entschädigung erhält (für Kosten der Kinderbetreuung).
  • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung des Betreuungsunterhaltes die sog. Lebenshaltungskosten-Methode anzuwenden (BGE 144 III 377). Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann.

Unterhaltsverträge über periodische Leistungen (Regel) oder über eine einmalige Abfindung (Ausnahme) werden erst mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde verbindlich (ZGB 287 Abs. 1; ZGB 288 Abs. 2 Ziff. 1)2.

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Inkassohilfe) dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches zu helfen (bspw. durch Zahlung der Unterhaltskosten oder durch Klageerhebung gegen den Verpflichteten; ZGB 290).

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  • 1 Das Eherecht bestimmt die Kosten der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern (ZGB 278 2).
  • 2 Eine einmalige Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn es das Interesse des Kindes rechtfertigt (ZGB 288 1).

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